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Baumschutz in Hoppegarten

ungeprüft

Gemeinde

Prüfstand offen

Die Angaben auf diesem Blatt stammen aus den unten genannten amtlichen Quellen. Sie sind recherchiert, aber nicht fachlich gegengeprüft. Sie ersetzen keine Auskunft der zuständigen Stelle, sind keine Genehmigung und keine Rechtsberatung.

Solange das so ist, bleibt diese Seite aus dem Suchindex.

Ihren Fall im Baum-Check prüfen lassen
JanFebMärAprMaiJunJulAugSepOktNovDezSperrzeit1. März – 30. September
Fällung, äußerer RingPflegeschnitt, innerer RingInnerhalb der Sperrzeit bleibt der schonende Pflegeschnitt möglich, § 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG.

Wann gearbeitet werden darf

Der Ring zeigt die Sperrzeit nach Bundesrecht. Sie gilt in jeder Gemeinde gleich. Die Satzung vor Ort kann das Fenster weiter einschränken, aber nicht erweitern.

Fällung

Satzung nennt kein eigenes Fenster, Bundesrecht gilt

Pflegeschnitt

wesentliche Veränderung genehmigungspflichtig, § 4 Abs. 1, ohne Zahlenwert

Was für dieses Gebiet gilt

01Zuständige Stelle

Gemeinde Hoppegarten

02Ebene

Gemeinde, eigene Baumschutzsatzung

03Rechtsgrundlage

Baumschutzsatzung, Fassung vom 07.11.2022

04Ausgenommen

Obstbäume, abgestorbene Bäume

05Messregel

nicht recherchiert

06Sperrzeit

1. März bis 30. September, § 39 Abs. 5 BNatSchG

07Fällfenster

Satzung nennt kein eigenes Fenster, Bundesrecht gilt

08Pflegeschnitt

wesentliche Veränderung genehmigungspflichtig, § 4 Abs. 1, ohne Zahlenwert

09Antrag und Bearbeitung

in der Regel 6 Wochen, § 5 Abs. 4

10Ersatzpflanzung

bis 80 cm ein Baum, über 80 cm je weitere Stufe ein zusätzlicher Baum, § 6 Abs. 1 bis 2

11Ausgleichszahlung

nicht recherchiert

12Gefahr im Verzug

nicht recherchiert

13Bußgeld

nicht recherchiert

14Gebühr

nach Verwaltungsgebührenordnung, Höhe ◇

Die sechzehn Arten in diesem Gebiet

„Ausgenommen“ heißt nicht „frei“: das Bundesrecht gilt weiter, und in der Sperrzeit bleibt es bei § 39 BNatSchG.

  • Kiefergeschützterfasst ab 35 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m
  • Douglasiegeschützterfasst ab 35 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m
  • Fichtegeschützterfasst ab 35 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m
  • Eichegeschützterfasst ab 35 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m
  • Buchegeschützterfasst ab 35 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m
  • Ahorngeschützterfasst ab 35 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m
  • Lindegeschützterfasst ab 35 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m
  • Birkegeschützterfasst ab 35 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m
  • Eschegeschützterfasst ab 35 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m
  • Kastaniegeschützterfasst ab 35 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m
  • Robiniegeschützterfasst ab 35 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m
  • Platanegeschützterfasst ab 35 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m
  • Pappelgeschützterfasst ab 35 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m
  • Apfelbaumausgenommenvon der Satzung ausgenommen, § 39 BNatSchG gilt weiter
  • Kirschbaumausgenommenvon der Satzung ausgenommen, § 39 BNatSchG gilt weiter
  • WalnussoffenEinordnung als Obst- oder Laubbaum offen ◇

Amt und Verfahren

Fachbereich
Fachbereich I, mit Ortsteil Hönow
Antrag bei
Gemeinde Hoppegarten
Unterlagen
begründeter Antrag, Lageplan, Standort, Art, Stammumfang, Kronendurchmesser, gegebenenfalls Gutachten
Anschrift
Lindenallee 14, 15366 Hoppegarten
Telefon
nicht recherchiert
E-Post
nicht recherchiert
Sprechzeit
nicht recherchiert

Antragsformular der Behörde (daten2.verwaltungsportal.de)

Was an diesem Datensatz offen ist

  • Mehrstämmigkeit, Gefahr im Verzug, Bußgeld und Ausgleichszahlung in den Schlussparagrafen prüfen.
  • Aktuelle Verwaltungsgebührenordnung und Funktionskontakt des Fachbereichs I verifizieren.

Solange hier etwas steht, kann der Datensatz nicht auf „geprüft“ gesetzt werden — das Schema weist ihn sonst ab.

Amtliche Quellen

Erzeugt aus `design/MOL Regelblatt Baumarten.dc.html` durch `apps/web/skripte/regeln-aus-entwurf.mjs`. Änderungen gehören in den Entwurf, nicht in diese Datei.

Ohne eigene Satzung gilt die Regel des übergeordneten Gebiets: Märkisch-Oderland, Brandenburg.

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Der Baum-Check nimmt Ort, Anliegen und Baumdaten auf und sagt Ihnen, wie es weitergeht. Eine Genehmigung erteilen wir nicht — die entscheidet die zuständige Behörde.

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