Baumschutz in Rüdersdorf bei Berlin
ungeprüftGemeinde
Prüfstand offen
Die Angaben auf diesem Blatt stammen aus den unten genannten amtlichen Quellen. Sie sind recherchiert, aber nicht fachlich gegengeprüft. Sie ersetzen keine Auskunft der zuständigen Stelle, sind keine Genehmigung und keine Rechtsberatung.
Solange das so ist, bleibt diese Seite aus dem Suchindex.
Ihren Fall im Baum-Check prüfen lassenWann gearbeitet werden darf
Der Ring zeigt die Sperrzeit nach Bundesrecht. Sie gilt in jeder Gemeinde gleich. Die Satzung vor Ort kann das Fenster weiter einschränken, aber nicht erweitern.
Fällung
§ 4 Abs. 4 gibt das Verbot vom 1. März bis 30. September wieder
Pflegeschnitt
Pflegeschnitt ganzjährig zulässig, wesentliche Veränderung genehmigungspflichtig, §§ 4 und 5
Was für dieses Gebiet gilt
Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin
Gemeinde, eigene Baumschutzsatzung
1. Änderungssatzung vom 17.12.2015
Obstbäume, Pappeln, Baumweiden, abgestorbene Bäume im besiedelten Ortsbereich
bei Zwiesel oder tiefem Kronenansatz unmittelbar darunter messen, § 1 Abs. 2
1. März bis 30. September, § 39 Abs. 5 BNatSchG
§ 4 Abs. 4 gibt das Verbot vom 1. März bis 30. September wieder
Pflegeschnitt ganzjährig zulässig, wesentliche Veränderung genehmigungspflichtig, §§ 4 und 5
schriftliche Entscheidung innerhalb von 4 Wochen, § 5 Abs. 3
Anzahl, Art und Größe nach Stammumfang, Baumart, Habitus und Vitalität, § 5 Abs. 4
Wert einschließlich Pflanz- und Pflegekosten, § 6
unverzüglich schriftlich anzeigen, Baum fünf Arbeitstage bereithalten, § 4 Abs. 3
bis 10.000 Euro bei Mitteilungsverstößen, sonst bis 50.000 Euro, § 7 Abs. 2
nach Verwaltungsgebührensatzung, § 5 Abs. 11, Höhe ◇
Die sechzehn Arten in diesem Gebiet
„Ausgenommen“ heißt nicht „frei“: das Bundesrecht gilt weiter, und in der Sperrzeit bleibt es bei § 39 BNatSchG.
Kiefergeschützterfasst ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m
Douglasiegeschützterfasst ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m
Fichtegeschützterfasst ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m
Eichegeschütztab 60 cm, auf Grundstücken bis zwei Wohneinheiten erst ab 190 cm
Buchegeschütztab 60 cm, auf Grundstücken bis zwei Wohneinheiten erst ab 190 cm
Ahorngeschützterfasst ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m
Lindegeschütztab 60 cm, auf Grundstücken bis zwei Wohneinheiten erst ab 190 cm
Birkegeschützterfasst ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m
Eschegeschützterfasst ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m
Kastaniegeschützterfasst ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m
Robiniegeschützterfasst ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m
Platanegeschütztab 60 cm, auf Grundstücken bis zwei Wohneinheiten erst ab 190 cm
Pappelausgenommenvon der Satzung ausgenommen, § 39 BNatSchG gilt weiter
Apfelbaumausgenommenvon der Satzung ausgenommen, § 39 BNatSchG gilt weiter
Kirschbaumausgenommenvon der Satzung ausgenommen, § 39 BNatSchG gilt weiter
WalnussoffenEinordnung als Obst- oder Laubbaum offen ◇
Amt und Verfahren
- Fachbereich
- Planung, Bauordnung, Liegenschaften und Grün
- Antrag bei
- Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin
- Unterlagen
- begründeter Antrag, Bestandsplan, Foto, Standort, Art, Höhe, Stammumfang, Einverständnis des Eigentümers
- Anschrift
- Puschkinstraße 5, 15562 Rüdersdorf bei Berlin
- Telefon
- 033638 85-200
- E-Post
- planung@ruedersdorf.de
- Sprechzeit
- nicht recherchiert
Antragsformular der Behörde (serviceportal.dikom-bb.de)
Was an diesem Datensatz offen ist
- Prüfen, ob seit 2015 weitere Änderungen beschlossen wurden, konsolidierte Fassung bestätigen lassen.
- Serviceportal nennt bis 100.000 Euro Bußgeld, die Satzung bis 50.000 Euro. Maßgeblich ist § 7 der Satzung.
Solange hier etwas steht, kann der Datensatz nicht auf „geprüft“ gesetzt werden — das Schema weist ihn sonst ab.
Amtliche Quellen
- Baumschutzsatzung Rüdersdorf (www.ruedersdorf.de)
- Baumfällgenehmigung beantragen (serviceportal.dikom-bb.de)
- Planung, Bauordnung, Liegenschaften und Grün (www.ruedersdorf.de)
Erzeugt aus `design/MOL Regelblatt Baumarten.dc.html` durch `apps/web/skripte/regeln-aus-entwurf.mjs`. Änderungen gehören in den Entwurf, nicht in diese Datei.
Ohne eigene Satzung gilt die Regel des übergeordneten Gebiets: Märkisch-Oderland, Brandenburg.
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